Auf die Verfassungsbeschwerde des Gefangenen hin stellte das BVerfG jedoch fest:
"Den Angehörigen eines Geschlechts kann die Befriedigung eines Interesses nicht mit der Begründung versagt werden, dass es sich um ein typischerweise beim anderen Geschlecht auftretendes Interesse handele. Von Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG geschützt ist auch das Recht, unbenachteiligt anders zu sein als andere Mitglieder der Gruppen, denen man nach den in dieser Bestimmung genannten Merkmalen angehört."
Ich weiß zwar nicht, inwieweit dieser Beschluss prüfungs- und praxisrelevant ist, aber ich muss dennoch sagen: gut so!
Edit zur Relevanz: der Jurakopf erwähnt es jedenfalls auch.
Ich weiß zwar nicht, inwieweit dieser Beschluss prüfungs- und praxisrelevant ist, aber ich muss dennoch sagen: gut so!
Edit zur Relevanz: der Jurakopf erwähnt es jedenfalls auch.
Es ist ein neuer Professor an deiner Uni: Georg Nolte. Den kann ich nur wärmstens empfehlen. Auch wenn man schon ÖffR gehört hat oder Völkerrecht kein Examensstoff ist: hingehen!
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