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Dienstag, Dezember 07, 2010

Wir überprüfen Sprichwörter. Heute: Wenn der Deutsche hinfällt, dann steht er nicht auf, sondern schaut, wer schadenersatzpflichtig ist.

Inspieriert von der Vielleicht-mal Kollegin Rueber überprüfe ich hier auch mal ein Sprichwort. Dieses hier ist von Tucholsky:

Wenn der Deutsche hinfällt, dann steht er nicht auf, sondern schaut, wer schadenersatzpflichtig ist.


Das OLG Hamm sagt dazu folgendes:

In dem jetzt vom Oberlandesgericht Hamm entschiedenen Rechtsstreit rodelte der Kläger im Januar 2009 auf einer Nebenstrecke im Stadtpark und stürzte an dem unteren Ende des Hanges. An dieser Stelle war der Hang durch einen mit einer Mauer abgefangenen Absatz zu einem tiefer liegenden Weg durchbrochen.

Seine gegenüber der beklagten Stadt geltend gemachte Schadensersatzklage blieb jedoch ohne Erfolg. Nach Ansicht des Oberlandesgerichts Hamm bestand schon keine abhilfebedürftige Gefahrenquelle, weil das Gelände nicht als Rodelfläche, sondern als Park konzipiert und mit Mauerabgrenzungen versehene Wege dort nicht untypisch seien. Den Kläger träfe zudem ein überwiegendes Mitverschulden. Er hätte nicht darauf vertrauen dürfen, dass jeder Hang durchgängig befahrbar sei. Der Kläger hätte sich vorab von der Eignung als Rodelpiste überzeugen, bei der Abfahrt auf Sicht fahren, seinen Schlitten stets kontrollieren und sich auf Bodenunebenheiten einstellen müssen.


Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 3. September 2010 – I-9 U 81/10


Ergebnis: Das Sprichwort stimmt.

Dienstag, November 30, 2010

Ankauf von Steuer-CD: Kein Beweisverwertungsverbot.

Lang und breit (vgl. hier und hier und hier) war vor einigen Monaten drüber diskutiert worden. Verschiedenen Bundesländern wurden (und werden) CDs zum Verkauf angeboten, auf denen sich "gestohlene" Datensätze mit Kontoinformationen deutscher Kunden in den einschlägigen "Steuersparparadiesen" befinden sollten. Der Kauf der Daten war sehr umstritten. Einzelne Bundesländer haben die CDs gekauft, andere darauf verzichtet. Schon alleine die breite Medienberichterstattung führte dann zu einer wahren Flut an (strafbefreienden) Selbstanzeigen, die mehrere hundert Millionen Euro in die klammen Staatskassen spülten.


Einhellige Meinung war wohl, dass der Ankauf solcher Daten ein "Geschmäckle" haben könnte. Darüber hinaus wurde darüber gestritten, ob sich ein Rechtsstaat solch einen Ankauf leisten kann, darf oder muss. Teilweise ging man auch von einer Strafbarkeit der Steuerbehörden aus, für die man nach langem Suchen eine Grundlage im Gesetz gegen den Unlauteren Wettbewerb (UWG) gefunden haben glaubte.

Nun hat sich das Bundesverfassungsgericht zum Thema geäußert und eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. Darin wurde eine Hausdurchsuchung beanstandet, welche aufgrund der Auswertung einer solchen Steuersünder-CD angeordnet wurde. Das Gericht konnte dahinstehen lassen, ob die Daten der Liechtensteiner Steuer-CD rechtmäßig erlangt wurden oder nicht. Selbst wenn die Daten durch eine strafbare Handlung in den Besitz der Behörden gekommen wären, so bestünde kein Verwertungsverbot in gerichtlichen Strafverfahren.

Vor diesem Hintergrund sind die angegriffenen Entscheidungen nicht zu beanstanden. Es bedarf keiner abschließenden Entscheidung, ob und inwieweit Amtsträger bei der Beschaffung der Daten nach innerstaatlichem Recht rechtswidrig oder gar strafbar gehandelt oder gegen völkerrechtliche Übereinkommen verstoßen haben. Denn die Gerichte haben für ihre Bewertung, ... solche Verstöße unterstellt. Soweit die angegriffenen Entscheidungen nach Abwägung der verschiedenen Interessen zu dem Ergebnis gelangen, dass die Daten aus Liechtenstein verwendet werden dürfen, ..., ist dies nachvollziehbar und lässt eine verfassungsrechtlich relevante Fehlgewichtung nicht erkennen. Die Verwendung der Daten berührt nicht den absoluten Kernbereich privater Lebensgestaltung. ...
Des weiteren sind Beweismittel, die von Privaten erlangt wurden, selbst wenn dies in strafbewehrter Weise erfolgte, grundsätzlich verwertbar, so dass allein von dem Informanten begangene Straftaten bei der Beurteilung eines möglichen Verwertungsverbotes von vornherein nicht berücksichtigt werden müssen.

Damit scheint zumindest der tatsächlich relevante Teil der Diskussion beendet zu sein.

Dienstag, November 23, 2010

Wieder mal Gentrifizierung: Berliner Traditionsclub erstmal dicht.

Das Schema ist mittlerweile allzu bekannt:

In einer eher heruntergekommenen Gegend bildet sich eine "alternative" Szene mit vielen Freiräumen, Clubs und Ausgehmöglichkeiten. Diese attraktiven Möglichkeiten locken junge, hippe Menschen an, die dort wohnen wollen. Sobald dann das erste Kind da ist, der erste gutbezahlte Job, da stellen die Zugezogenen dann fest wie schön doch eine ruhige Wohngegend wäre. Da erinnert man sich gerne an die alten, schlaflosen Zeiten - aber nur außerhalb des Gerichtssaals, den man ob der "Gesundheitsbeeiträchtigungen" aufgesucht hat.
Das Ende vom Lied: nach einem Etappensieg für die Betreiber des ältesten Berliner Jugendclubs tritt der Bestandsschutz des seit fast 60-Jährigen Veranstaltungsorts hinter die "Gesundheitsgefährdung" der Bewohner zurück, aus den vorläufigen Lärmschutzauflagen (Veranstaltungsende um 23 Uhr) werden endgültige.

So macht das "Knaack" zum Ende des Jahres dicht - Zukunft ungewiss. Das resignierende Fazit der Betreiber:

Ruhig wollen viele es haben. An sich ein Wunsch, der nachvollziehbar ist.... Wer es aber so beschaulich mag, zieht nicht neben alteingesessene Klubs wie den Knaack. Allzu ironisch mutet es nämlich an, wenn man neben trauter Beschaulichkeit dennoch weiter das soziale Leben und kulturelle Brennpunkte fußläufig vor der Haustür erwartet. Denn mal ehrlich: Leise war das kulturelle Berlin noch nie. Und so verkommt es zur traurigen Ironie, wenn man neben Klubinstitutionen ein mangelhaft schallisoliertes Wohnhaus errichtet, die Lärmschutz-Nachbesserung jedoch dem benachbarten Gegenüber aufbürdet. Nicht die Wände sind zu dünn, die Außenwelt ist zu laut.
So wandelt sich der Stadtteil, vom Szenekern zum Familienbezirk. Radimensky: „Hier ist jetzt Platz zum Kinderwagen schieben und zum rumschnöseln.“


Mehr dazu gibt's auch bei ViaJura.

Dienstag, März 02, 2010

Vorratsdatenspeicherung gekippt

Mal wieder ein kurzes Lebenszeichen hier:

Die Vorratsdatenspeicherung in der jetzigen Form verstößt gegen Grundrechte und ist daher nichtig. Das BVerfG gab den gegen die entsprechenden Gesetze gerichteten Verfassungsbeschwerden statt. Die Bisher gespeicherten Daten müssen gelöscht werden. Eine Vorratsdatenspeicherung ist aber grundsätzlich möglich, sofern sie sich an die im Urteil gemachten Vorgaben hält.

Meine erste Einschätzung: Ich hatte eine "Ja, aber..."-Entscheidung vorhergesagt. Also "Die VDS ist zulässig, solange die Daten sicher sind und nur zur Aufklärung oder Verhinderung schwerer Straftaten benutzt werden". Jetzt wurde es eine "Nein, aber..." Entscheidung. In der Sache ändert das nicht allzu viel, die Vorratsdatenspeicherung kann trotzdem erfolgen, wenn auch erst in ein paar Wochen/Monaten. Aber indem das BVerfG die derzeitigen Gesetze vollständig kassiert, ist der Warnschuss doch noch erheblich lauter geworden. Ich hätte mir zwar ein klares, uneingeschränktes "Nein" gewünscht, allerdings wäre das für die Richter nur schwer möglich gewesen, ein Streit mit der EU um Kompetenzen wäre vorprogrammiert gewesen.

Daher ist die Entscheidung in der jetzigen Situation wohl das Beste, was von Seiten des Verfassungsgerichts möglich war. Und die Überlegungen von Seiten der EU, die Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung zu überdenken, werden im Hinblick auf diese Entscheidung wohl auch weitergehen.


Die Entscheidung des BVerfG findet sich hier.
Die etwas verständlichere Pressemitteilung gibt es dort.
Leider gibt es die Pressemitteilung derzeit noch nicht auf Englisch.

Donnerstag, Februar 26, 2009

Doktorspielchen in der Untersuchungshaft

So, um mal dem Herrn Siebers Konkurrenz zu machen:

Nach der erfolgreichen Verfassungsbeschwerde eines Steuerberaters, der, als er morgens seine lieben Kleinen zur Schule bringen wollte, "wegen Verdachts der Bestechlichkeit und der Untreue zum Nachteil des berufsständischen Versorgungswerks für Rechtsanwälte(!)" vom Fleck wegverhaftet wurde steht nun fest:

Auch in der Untersuchungshaft darf man nicht mal eben jedem seine Finger in den Hintern stecken, auf der Suche nach dem braunen weißen Gold.

Die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts beschloss:

Indem das Oberlandesgericht die vom Beschwerdeführer vorgetragenen Umstände des konkreten Falles nicht gewürdigt hat, sondern davon ausgegangen ist, die fragliche Maßnahme sei bei Antritt der Untersuchungshaft generell und unabhängig von den Umständen des Einzelfalles zulässig, hat es dem Persönlichkeitsrecht des Beschwerdeführers (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) nicht hinreichend Rechnung getragen. Darüber hinaus hat das Gericht auch Möglichkeiten der milderen Ausgestaltung des Eingriffs wie die nach Auskunft der Justizbehörde üblicherweise praktizierte, das Schamgefühl weniger intensiv berührende Durchführung einer etwaigen Inspektion von Körperhöhlen durch einen Arzt oder eine Ärztin nicht erwogen.


Ich frage mich gerade: Ist das eine Sonderbehandlung aufgrund der Begehung in Justitias Dunstkreis oder sind das krisenbedingt ganz generell neue Töne im Bereich der Wirtschaftskriminalität?

Montag, Januar 12, 2009

Zum Namensrecht in Deutschland

"Wie sich den Praxisheften für das Standesamt entnehmen lasse, bedeute der Vorname „Kiran“: Staub, schäbig, abgedroschen oder Sonnenstrahl."


Da es in der Verfassungsbeschwerde BVerfG, 1 BvR 576/07 jedoch um die Frage ging, ob der Vorname eines Kindes Aufschluss über sein Geschlecht geben können muss (und ob gegebenenfalls ein zweiter, eindeutiger Vorname verlangt werden kann), wurde ihr schließlich stattgegeben:

"Es ist zuvörderst Aufgabe der Eltern, ihrem Kind in freier gemeinsamer Wahl einen Namen zu bestimmen, den es sich selbst noch nicht geben kann. Mangels einschlägiger Bestimmungen im Namensrecht sind die Eltern in der Wahl des Vornamens grundsätzlich frei (BVerfGK 2, 258 <259>; 6, 316 <319>). Diesem Recht der Eltern zur Vornamenswahl darf allein dort eine Grenze gesetzt werden, wo seine Ausübung das Kindeswohl zu beeinträchtigen droht. Der Staat ist zur Wahrnehmung seines Rechts nach Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG berechtigt und verpflichtet, das Kind als Grundrechtsträger vor verantwortungsloser Namenswahl durch die Eltern zu schützen. Für einen darüber hinausgehenden Eingriff in das Elternrecht auf Bestimmung des Vornamens für ihr Kind bietet Art. 6 Abs. 2 GG keine Grundlage (vgl.BVerfGE 104, 373 <385>; BVerfGK 2, 258 <260>; 6, 316 <319>)."

Freitag, Dezember 19, 2008

Verfassungsbeschwerde gegen Schein-Jugendpornographie erfolglos

Die vieldiskutierten Änderungen der §§ 182 ff. StGB sind wohl verfassungsgemäß nicht zu beanstanden.

Dies entschied das BVerfG durch Beschluss vom 06.12.2008 (2 BvR 2369/08 und 2 BvR 2380/08) im Hinblick auf die Strafbarkeit von Jugendpornographie in Form der Schein-Jugendpornographie.
Zur Erläuterung: Befürchtungen zufolge könnten auch Pornodarsteller, die zwar vollujährig sind, jedoch objektiv jünger aussehen (Schein-Jugendliche) unter den Tatbestand des neugefassten §184c StGB fallen. Dies sei problematisch, weil große Teile des Pornomarktes (der Verfasser kann das aufgrund eigener Sachkunde bestätigen ;)) gerade auf die Jugendlichkeit ihrer Darsteller setzen und nach dem Motto "barely 18" junge Frauen ins Gretchenschema ( blond, zwei Zöpfe, kurze Kleidchen, Teddybär und Kinderzimmer) stecken.

Das ist aber nicht so schlimm, denn: "[es genügt] aber nicht, dass die Volljährigkeit der betreffenden Person für den objektiven Betrachter zweifelhaft ist; vielmehr müsste der Beobachter umgekehrt eindeutig zu dem Schluss kommen, dass jugendliche Darsteller beteiligt sind. (...)
Ein ernsthaftes Strafbarkeitsrisiko im Zusammenhang mit pornographischen Darstellungen „Scheinjugendlicher" lässt sich danach allenfalls annehmen, wenn [die] Personen ganz offensichtlich noch nicht volljährig sind, etwa dann, wenn sie (fast) noch kindlich wirken und die Filme somit schon in die Nähe von Darstellungen geraten, die als (Schein-) Kinderpornographie unter den Straftatbestand des § 184b StGB fallen."

Aha. Jetzt bin ich bedeutend schlauer.

Aber gut, es wird wohl so laufen wie immer: Der Gesetzgeber denkt sich was neues aus, die Rechtswissenschaft hat wieder was zum Aufsätze schreiben und am Ende kommt durch die Rechtsprechung eine mehr oder weniger praktikable Lösung zustande.#

(via Beck-Blog, dankeschön!)

Dienstag, Dezember 02, 2008

BVerfG zur Männerkosmetik

Mit Beschluss vom 7. November hat das Bundesverfassungsgericht die Rechte metrosexueller Strafgefangener gestärkt. Die Hausordnung der Haftanstalt eines Gefangenen sah vor, dass für monatlich 25 Euro vom Eigengeld Kosmetika gekauft werden dürfen - allerdings nur von Frauen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass "die Erfordernis von Kosmetika bei weiblichen Personen offensichtlich einem erhöhten ‚natürlichen’ Bedürfnis" entspreche.

Auf die Verfassungsbeschwerde des Gefangenen hin stellte das BVerfG jedoch fest:

"Den Angehörigen eines Geschlechts kann die Befriedigung eines Interesses nicht mit der Begründung versagt werden, dass es sich um ein typischerweise beim anderen Geschlecht auftretendes Interesse handele. Von Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG geschützt ist auch das Recht, unbenachteiligt anders zu sein als andere Mitglieder der Gruppen, denen man nach den in dieser Bestimmung genannten Merkmalen angehört."

Ich weiß zwar nicht, inwieweit dieser Beschluss prüfungs- und praxisrelevant ist, aber ich muss dennoch sagen: gut so!

Edit zur Relevanz: der Jurakopf erwähnt es jedenfalls auch.