Freitag, Dezember 19, 2008

Verfassungsbeschwerde gegen Schein-Jugendpornographie erfolglos

Die vieldiskutierten Änderungen der §§ 182 ff. StGB sind wohl verfassungsgemäß nicht zu beanstanden.

Dies entschied das BVerfG durch Beschluss vom 06.12.2008 (2 BvR 2369/08 und 2 BvR 2380/08) im Hinblick auf die Strafbarkeit von Jugendpornographie in Form der Schein-Jugendpornographie.
Zur Erläuterung: Befürchtungen zufolge könnten auch Pornodarsteller, die zwar vollujährig sind, jedoch objektiv jünger aussehen (Schein-Jugendliche) unter den Tatbestand des neugefassten §184c StGB fallen. Dies sei problematisch, weil große Teile des Pornomarktes (der Verfasser kann das aufgrund eigener Sachkunde bestätigen ;)) gerade auf die Jugendlichkeit ihrer Darsteller setzen und nach dem Motto "barely 18" junge Frauen ins Gretchenschema ( blond, zwei Zöpfe, kurze Kleidchen, Teddybär und Kinderzimmer) stecken.

Das ist aber nicht so schlimm, denn: "[es genügt] aber nicht, dass die Volljährigkeit der betreffenden Person für den objektiven Betrachter zweifelhaft ist; vielmehr müsste der Beobachter umgekehrt eindeutig zu dem Schluss kommen, dass jugendliche Darsteller beteiligt sind. (...)
Ein ernsthaftes Strafbarkeitsrisiko im Zusammenhang mit pornographischen Darstellungen „Scheinjugendlicher" lässt sich danach allenfalls annehmen, wenn [die] Personen ganz offensichtlich noch nicht volljährig sind, etwa dann, wenn sie (fast) noch kindlich wirken und die Filme somit schon in die Nähe von Darstellungen geraten, die als (Schein-) Kinderpornographie unter den Straftatbestand des § 184b StGB fallen."

Aha. Jetzt bin ich bedeutend schlauer.

Aber gut, es wird wohl so laufen wie immer: Der Gesetzgeber denkt sich was neues aus, die Rechtswissenschaft hat wieder was zum Aufsätze schreiben und am Ende kommt durch die Rechtsprechung eine mehr oder weniger praktikable Lösung zustande.#

(via Beck-Blog, dankeschön!)

2 Kommentare:

  1. Also, der sachkundige Verfasser, das ist der, der o. a. Antrag gestellt hat, gell?

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  2. Antragsteller? Ich? Bisher nur beim Bafög.

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