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Dienstag, November 30, 2010

Ankauf von Steuer-CD: Kein Beweisverwertungsverbot.

Lang und breit (vgl. hier und hier und hier) war vor einigen Monaten drüber diskutiert worden. Verschiedenen Bundesländern wurden (und werden) CDs zum Verkauf angeboten, auf denen sich "gestohlene" Datensätze mit Kontoinformationen deutscher Kunden in den einschlägigen "Steuersparparadiesen" befinden sollten. Der Kauf der Daten war sehr umstritten. Einzelne Bundesländer haben die CDs gekauft, andere darauf verzichtet. Schon alleine die breite Medienberichterstattung führte dann zu einer wahren Flut an (strafbefreienden) Selbstanzeigen, die mehrere hundert Millionen Euro in die klammen Staatskassen spülten.


Einhellige Meinung war wohl, dass der Ankauf solcher Daten ein "Geschmäckle" haben könnte. Darüber hinaus wurde darüber gestritten, ob sich ein Rechtsstaat solch einen Ankauf leisten kann, darf oder muss. Teilweise ging man auch von einer Strafbarkeit der Steuerbehörden aus, für die man nach langem Suchen eine Grundlage im Gesetz gegen den Unlauteren Wettbewerb (UWG) gefunden haben glaubte.

Nun hat sich das Bundesverfassungsgericht zum Thema geäußert und eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. Darin wurde eine Hausdurchsuchung beanstandet, welche aufgrund der Auswertung einer solchen Steuersünder-CD angeordnet wurde. Das Gericht konnte dahinstehen lassen, ob die Daten der Liechtensteiner Steuer-CD rechtmäßig erlangt wurden oder nicht. Selbst wenn die Daten durch eine strafbare Handlung in den Besitz der Behörden gekommen wären, so bestünde kein Verwertungsverbot in gerichtlichen Strafverfahren.

Vor diesem Hintergrund sind die angegriffenen Entscheidungen nicht zu beanstanden. Es bedarf keiner abschließenden Entscheidung, ob und inwieweit Amtsträger bei der Beschaffung der Daten nach innerstaatlichem Recht rechtswidrig oder gar strafbar gehandelt oder gegen völkerrechtliche Übereinkommen verstoßen haben. Denn die Gerichte haben für ihre Bewertung, ... solche Verstöße unterstellt. Soweit die angegriffenen Entscheidungen nach Abwägung der verschiedenen Interessen zu dem Ergebnis gelangen, dass die Daten aus Liechtenstein verwendet werden dürfen, ..., ist dies nachvollziehbar und lässt eine verfassungsrechtlich relevante Fehlgewichtung nicht erkennen. Die Verwendung der Daten berührt nicht den absoluten Kernbereich privater Lebensgestaltung. ...
Des weiteren sind Beweismittel, die von Privaten erlangt wurden, selbst wenn dies in strafbewehrter Weise erfolgte, grundsätzlich verwertbar, so dass allein von dem Informanten begangene Straftaten bei der Beurteilung eines möglichen Verwertungsverbotes von vornherein nicht berücksichtigt werden müssen.

Damit scheint zumindest der tatsächlich relevante Teil der Diskussion beendet zu sein.

Freitag, Februar 20, 2009

Super Service (3)

Die Geschichte hat mich schlussendlich vom globalisierten Onlinehandel kuriert...

Nachdem mein Express-Paket schlussendlich doch noch ankam, folgte dem einige Tage später ein Brief von der DHL. Darin enthalten aber keine Antwort auf meine Reklamation, nein eine Rechnung. Ich solle doch bitte einen Betrag von 40,88 an sie zahlen, auf welches Konto auch immer. Grund: EUST uund ZOLLEU plus Provision.
Anbei ein recht kruder elektronischer Bescheid des Hauptzollamts mit seltsamen hinzurechnungen und noch seltsameren Bewertungsgrundlagen (selbst mit der Hinzurechnung stimmten die Zahlen nicht)
Zur Erinnerung: Der Warenwert betrug 40€, der Versand 21, insgesamt 61€

Auf meine Email an die Post kam erstmal keine Reaktion, das danach angeschriebene Hauptzollamt meinte, der Bescheid sei fehlerhaft und ich solle doch Einspruch einlegen. Gesagt getan.

Wochen später dann die Antwort der Post-Reklamation: Der Bescheid sei korrekt, weil:
Der Absender hatte zwar den Warenwert angegeben, nicht aber die Versandkosten, also wurde dafür ein Durchschnittabetrag von ca 86€ angesetzt, den es angeblich kostet, ein dünnes Tütchen per Luftpost von Japan nach Europa zu schicken. Und dieser Durchschnittswert werde mitverzollt und -steuert.

Einen Einspruch könne die DHL nur einlegen, wenn
eine Handelsrechnung des Absenders vorgelegt wird, auf welche die tatsächlichen Frachtkosten ersichtlich sind. Zudem benötigen wir diese vom Absender berichtigte Invoice zwingend im Original.
Lustig, wenn man nur eine Email-Rechnung hat.

Auf die zweite Reklamation, dass selbst bei unterstellter Richtigkeit kein Zoll anfallen dürfte, und ich daher selber Einspruch eingelegt habe erkennt man auch bei der Post:

wir stimmen Ihrer Aussage zu, wonach hier kein Zoll hätte anfallen dürfen. Die Freischreibungsgrenze wurde im Dezember 2008 auf 150 Euro für den Zollwert erhöht. (...)
Wir werden die Zölle und die Vorlagenprovision über unsere Buchhaltung stornieren lassen. Bitte haben Sie Verständnis dafür, wenn wir aus betriebswirtschaftlichen Gründen von einer Neuausstellung der Rechnung absehen.

Klar. Da darf ich erst den Menschen ewig nachrennen, und dann soll ich mir meine Rechnung auch noch selber schreiben? Über einen richtigen Betrag, den es wegen des von mir eingelegten Einspruchs so gar nicht gibt?

Der nächste Schritt: Gestern war der Briefkasten außergewöhnlich voll. Neben einem korrigierten Bescheid vom Zollamt kam auch eine Mahnung der DHL.
Lustig ist jetzt nur:
Das Zollamt will mir die (von der Post ausgelegten und) zuviel bezahlten Steuern erstatten.

Das heißt also: Ich werde der Post schreibenunter Bezugnahme Ihrer Mahnung vom 19. Februar und meines vorherigen Email-Verkehrs mit der Abteilung Faktura/Reklamationsmanagement darf ich Ihnen mitteilen:

Gegen den Bescheid vom 14.01.2009 habe ich Einspruch eingelegt. Daher erlaube ich mir, Ihre Rechnung/ Mahnung auf die laut am 19.02.2009 eingegangenem Einfuhrabgabenbescheid festgesetzten € 11,53 zu kürzen und diesen Betrag auf das in der Mahnung angegebene Konto zu überweisen. Für die Erstattung des Restbetrages wenden Sie sich bitte direkt an das Hauptzollamt Frankfurt/Main, Hahnstraße 68 – 70, 60528 Frankfurt a. M.

Bitte haben Sie Verständnis dafür, wenn ich aus betriebswirtschaftlichen Gründen von einer postalischen Zustellung absehe.

Und dann einfach mal schaun, was passiert xD

Ironie im Steuerrecht

Vor ein paar Wochen habe ich mich doch mal dazu durchgerungen, meine Lohnsteuererklärungen zu machen, einmal die für 06, einmal die für 08.

Die aktuelle habe ich der diebischen Elster zukommen lassen (mangels Steuernummer und der mir zu aufwendigen Registrierungsprozesse nur halb-elektronisch), die für 06 mangels Möglichkeit über die üblichen grünen Formulare.

Die Grundlage war im Wesentlichen gleich: Zweimal Ferienarbeit bei dem selben Unternehmen, die das auch schon elektronisch gemeldet hatten, zweimal die einzigen Einkünfte, zweimal nichts anderes angegeben, zweimal weit unterhalb des Grundfreibetrages, zweimal gleichzeitig abgeschickt.

Datum des Elster-Einkommensteuerbescheids: 19. Februar 2009
Datum des "papierenen" Einkommensteuerbescheids: 04. Februar 2009

Samstag, Januar 17, 2009

Super Service (2)

Manche japanischen Versandhäuser bieten - sofern die Sendungen ankommen - einen echt tollen Service:

BODYLINE special campain now! You do not need to pay tax!
According to statistics, there are 5% package will be required to pay tax and submit IDS and SSN # by US custom or other identification number by custom in other countries. If you are urgent, you can pay it. If you are not urgent, reject the package please. The package will return us. We will send it again, the round delivery fee and redelivery fee will be paid by BODYLINE. You will not pay any extra fee. We only resent once. After that you should pay tax.
Später im Verlauf der Bestellung wird man dann noch gefragt, ob die Bestellsumme in der Rechnung halbiert werden soll.
Im Hinblick auf § 370 AO habe ich das dann doch gelassen... ;)

Wobei ich mich gerade frage, inwieweit auch das erste Verhalten steuerstrafrechtlich sanktioniert werden kann.