Dienstag, November 30, 2010

Ankauf von Steuer-CD: Kein Beweisverwertungsverbot.

Lang und breit (vgl. hier und hier und hier) war vor einigen Monaten drüber diskutiert worden. Verschiedenen Bundesländern wurden (und werden) CDs zum Verkauf angeboten, auf denen sich "gestohlene" Datensätze mit Kontoinformationen deutscher Kunden in den einschlägigen "Steuersparparadiesen" befinden sollten. Der Kauf der Daten war sehr umstritten. Einzelne Bundesländer haben die CDs gekauft, andere darauf verzichtet. Schon alleine die breite Medienberichterstattung führte dann zu einer wahren Flut an (strafbefreienden) Selbstanzeigen, die mehrere hundert Millionen Euro in die klammen Staatskassen spülten.


Einhellige Meinung war wohl, dass der Ankauf solcher Daten ein "Geschmäckle" haben könnte. Darüber hinaus wurde darüber gestritten, ob sich ein Rechtsstaat solch einen Ankauf leisten kann, darf oder muss. Teilweise ging man auch von einer Strafbarkeit der Steuerbehörden aus, für die man nach langem Suchen eine Grundlage im Gesetz gegen den Unlauteren Wettbewerb (UWG) gefunden haben glaubte.

Nun hat sich das Bundesverfassungsgericht zum Thema geäußert und eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. Darin wurde eine Hausdurchsuchung beanstandet, welche aufgrund der Auswertung einer solchen Steuersünder-CD angeordnet wurde. Das Gericht konnte dahinstehen lassen, ob die Daten der Liechtensteiner Steuer-CD rechtmäßig erlangt wurden oder nicht. Selbst wenn die Daten durch eine strafbare Handlung in den Besitz der Behörden gekommen wären, so bestünde kein Verwertungsverbot in gerichtlichen Strafverfahren.

Vor diesem Hintergrund sind die angegriffenen Entscheidungen nicht zu beanstanden. Es bedarf keiner abschließenden Entscheidung, ob und inwieweit Amtsträger bei der Beschaffung der Daten nach innerstaatlichem Recht rechtswidrig oder gar strafbar gehandelt oder gegen völkerrechtliche Übereinkommen verstoßen haben. Denn die Gerichte haben für ihre Bewertung, ... solche Verstöße unterstellt. Soweit die angegriffenen Entscheidungen nach Abwägung der verschiedenen Interessen zu dem Ergebnis gelangen, dass die Daten aus Liechtenstein verwendet werden dürfen, ..., ist dies nachvollziehbar und lässt eine verfassungsrechtlich relevante Fehlgewichtung nicht erkennen. Die Verwendung der Daten berührt nicht den absoluten Kernbereich privater Lebensgestaltung. ...
Des weiteren sind Beweismittel, die von Privaten erlangt wurden, selbst wenn dies in strafbewehrter Weise erfolgte, grundsätzlich verwertbar, so dass allein von dem Informanten begangene Straftaten bei der Beurteilung eines möglichen Verwertungsverbotes von vornherein nicht berücksichtigt werden müssen.

Damit scheint zumindest der tatsächlich relevante Teil der Diskussion beendet zu sein.

6 Kommentare:

  1. Ob der Staat sich nach § 17 Abs. 2 Nr. 2 UWG strafbar macht, wenn er "gestohlene" Daten ankauft, halte ich für eine interessante Frage und die entscheidet nicht das BVerfG:

    http://www.strafrechtsblogger.de/strafbarkeit-des-ankaufs-der-schweizer-steuerdaten-cds-nach-17-abs-2-nr-2-uwg-26-stgb-anstiftung-zur-geheimnishehlerei/2010/02/

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  2. Ja, die Frage nach der (theoretischen) Strafbarkeit ist durchaus interessant. Allerdings wette ich, dass sie eher akademischer Natur sein wird. Ich kann mir nicht vorstellen, dass es jemals zu einer Verurteilung deswegen kommen wird. Und selbst wenn hilft das den Steuerhinterziehern auch nicht weiter, die Daten sind ja auf jeden Fall verwendbar.

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  3. Das stimmt allerdings. Obwohl man rechtspolitisch fragen könnte, ob nicht eine Art fruit-of-the-poisonous-tree-Regel auch in Europa Einzug finden müsste.

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  4. Das "Beweisverwertungsverbot" bei meiner etwas anders gelagerten Strafsache hätte zwar bereits in der HV erwähnt werden müssen, jedoch die Tatsachenbeweise meiner Unschuld gem. § 32 StGB, waren derart offensichtlich in der Akte und nach 'prima facie', dass mein Urteilsbegleiter (sorry, Pflichtverteidiger) in der Revisionsschrift, erstmals damit 'arbeiten' musste. Wurde aber beim BGH als 'offensichtlich Unbegründet', ignoriert - damit man das nicht auch noch begründen müsste.
    Siehe HP: 1. Tat, Ermittlung, HV.
    2. Galerie > Revisionsbegründung
    Nungut, in BY bestimmt eben der StA und Ri, WER sein Leben gegenüber einem xx-vorbestraften Intensivtäter, beim 4. unprovozierten Angriff
    innerhalb von 20 Stunden, verteidigen dürfte.

    Der Notwehrerlaubnissatz, Verbotsirrtum und/oder
    das Beweisverwertungsverbot sind halt nur 'gutgemeinte Empfehlungen'. Natürlich gemessen an dem, WER diese Gesetze geltend machen möchte.

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    1. Herr Karsten, wie man unter www.der-fall-helmut-k.de sehen und nachlesen kann, gehen Sie von falschen Annahmen aus, liefern unvollständige Unterlagen, widersprechen sich ständig selbst, und sind sogar durch Amokdrohungen im Internet aufgefallen. Hier das "Opfer" einer "ach so bösen Justiz" zu spielen, ist in Anbretracht Ihrer rechtlichen Situation mehr als unangemessen.

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  5. So leid es mir tut, aber ich kann jetzt nicht sehen, wie die Notwehr hier zum Thema passt.

    @ fernetpunker: Ich ertappe mich gerade dabei, dass ich einen "Eigentlich schon. Da triffts aber doch die Richtigen"-Gedanken habe. Das schockiert mich selbst ein bisschen.

    Dann sage ich besser: Eine illegale Hausdurchuchung zur Begründung ist schlimmer als der Verkauf von Bankdaten, an die der Staat "eigentlich" sowieso kommt.
    Da Gift eine Frage der Dosis ist, gibt es eine Bagatellgrenze (-> nicht lesbare Unterschrift o.ä), darüber gilt dann ausnahmslos ein Verwertungsverbot.

    Oder man greift auf den ordre public-Grundsatz zurück und beachtet/schützt ausländische Rechtsgüter nur im Rahmen ebendieser Grundsätze...

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