Montag, Januar 12, 2009

Zum Namensrecht in Deutschland

"Wie sich den Praxisheften für das Standesamt entnehmen lasse, bedeute der Vorname „Kiran“: Staub, schäbig, abgedroschen oder Sonnenstrahl."


Da es in der Verfassungsbeschwerde BVerfG, 1 BvR 576/07 jedoch um die Frage ging, ob der Vorname eines Kindes Aufschluss über sein Geschlecht geben können muss (und ob gegebenenfalls ein zweiter, eindeutiger Vorname verlangt werden kann), wurde ihr schließlich stattgegeben:

"Es ist zuvörderst Aufgabe der Eltern, ihrem Kind in freier gemeinsamer Wahl einen Namen zu bestimmen, den es sich selbst noch nicht geben kann. Mangels einschlägiger Bestimmungen im Namensrecht sind die Eltern in der Wahl des Vornamens grundsätzlich frei (BVerfGK 2, 258 <259>; 6, 316 <319>). Diesem Recht der Eltern zur Vornamenswahl darf allein dort eine Grenze gesetzt werden, wo seine Ausübung das Kindeswohl zu beeinträchtigen droht. Der Staat ist zur Wahrnehmung seines Rechts nach Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG berechtigt und verpflichtet, das Kind als Grundrechtsträger vor verantwortungsloser Namenswahl durch die Eltern zu schützen. Für einen darüber hinausgehenden Eingriff in das Elternrecht auf Bestimmung des Vornamens für ihr Kind bietet Art. 6 Abs. 2 GG keine Grundlage (vgl.BVerfGE 104, 373 <385>; BVerfGK 2, 258 <260>; 6, 316 <319>)."

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