Samstag, Dezember 20, 2008

Klausur zum Download

Ich bin im Weihnachtsstress. Es müssen noch Geschenke gestaltet bzw verpackt, Karten geschrieben, Zimmer aufgeräumt, Blumen gegossen und Bahncards gekauft werden, bevor es am Sonntag erstmal nach Hause gen Süden (leider nördlich der Alpen) geht. Es gibt also noch einiges zu tun. Und was mache ich da als erstes?

Natürlich. Ich komme einem "Wunsch" nach und tippe (immer noch ohne 10-Finger-System und schon gar nicht blind) eine meiner Klausuren ab, um sie als Lehrmaterial zur Verfügung zu stellen.
Aber vielleicht hilft sie ja dem einen oder anderen. Völlig unbrauchbar ist sie wohl nicht, jedenfalls liegt die Bewertung im deutlich zweistelligen Bereich.
Die Klausur war die Abschlussklausur im Grundkurs Strafprozessrecht im Wintersemester 07/08 bei Prof. Heger.

Download bei Rapidshare.com.

Freitag, Dezember 19, 2008

Verfassungsbeschwerde gegen Schein-Jugendpornographie erfolglos

Die vieldiskutierten Änderungen der §§ 182 ff. StGB sind wohl verfassungsgemäß nicht zu beanstanden.

Dies entschied das BVerfG durch Beschluss vom 06.12.2008 (2 BvR 2369/08 und 2 BvR 2380/08) im Hinblick auf die Strafbarkeit von Jugendpornographie in Form der Schein-Jugendpornographie.
Zur Erläuterung: Befürchtungen zufolge könnten auch Pornodarsteller, die zwar vollujährig sind, jedoch objektiv jünger aussehen (Schein-Jugendliche) unter den Tatbestand des neugefassten §184c StGB fallen. Dies sei problematisch, weil große Teile des Pornomarktes (der Verfasser kann das aufgrund eigener Sachkunde bestätigen ;)) gerade auf die Jugendlichkeit ihrer Darsteller setzen und nach dem Motto "barely 18" junge Frauen ins Gretchenschema ( blond, zwei Zöpfe, kurze Kleidchen, Teddybär und Kinderzimmer) stecken.

Das ist aber nicht so schlimm, denn: "[es genügt] aber nicht, dass die Volljährigkeit der betreffenden Person für den objektiven Betrachter zweifelhaft ist; vielmehr müsste der Beobachter umgekehrt eindeutig zu dem Schluss kommen, dass jugendliche Darsteller beteiligt sind. (...)
Ein ernsthaftes Strafbarkeitsrisiko im Zusammenhang mit pornographischen Darstellungen „Scheinjugendlicher" lässt sich danach allenfalls annehmen, wenn [die] Personen ganz offensichtlich noch nicht volljährig sind, etwa dann, wenn sie (fast) noch kindlich wirken und die Filme somit schon in die Nähe von Darstellungen geraten, die als (Schein-) Kinderpornographie unter den Straftatbestand des § 184b StGB fallen."

Aha. Jetzt bin ich bedeutend schlauer.

Aber gut, es wird wohl so laufen wie immer: Der Gesetzgeber denkt sich was neues aus, die Rechtswissenschaft hat wieder was zum Aufsätze schreiben und am Ende kommt durch die Rechtsprechung eine mehr oder weniger praktikable Lösung zustande.#

(via Beck-Blog, dankeschön!)

Montag, Dezember 15, 2008

Engagement außerhalb des Studiums II

Ein kleines Update zum vorherigen Beitrag:

Morgen ist die Weihnachtsfeier vom Humboldt Forum Recht, übermorgen dann die der queeren Hochschulgruppen von TFH, Uni Potsdam und der HU. So macht außeruniversitäres Engagement Spaß!

Abgesehen davon: Die Mitarbeit bei der Unauf wird bis auf weiteres vertagt (in der Hoffnung, dass ihr bis dahin die Mittel noch nicht gestrichen worden sind), die Kandidatur für studentische Gremien auch, Aber dafür sind die ersten Beiträge bzw. Voten fürs HFR immerhin schon gelesen. In der nächsten Runde wirde es mich dann wohl auch selber treffen.

Samstag, Dezember 06, 2008

Post will Dienstleistungen weiter zurückfahren

Laut Capital fordert die Deutsche Post die Angleichung der für sie geltenden Vorschirften an EU-Standards. So soll es möglich sein, die Briefe nur noch an 5 Tagen zuzustellen, Briefkästen nicht mehr jeden Werktag zu leeren sowie gewisse Dienstleistungen wir z.B. Einschreiben und Nachnahmesendungen nicht in jeder Filiale anzubieten.

Neben der Frage, wie eine "bedarfsorientierte" Leerung von Briefkästen aussehen soll (ein Sensor misst den Füllstand?), finde ich diesbezüglich die Frage nach dem Zugang von Willenserklärungen interessant. Die Faustregel, dass ein Brief in der Regel am nächsten Werktag ankommt, kann dann ja auch nicht mehr gelten. Wenn man einen Brief am Donnerstag einwirft, käme der wahrscheinlich erst am Montag an.

Weiterhin stellt sich dann die Frage, wieso die ehemalige Bundespost immer noch bevorteilt wird, auch wenn das Steuermonopol bis 2010 wohl ohnehin wegfallen soll.

Ich wohne gern in Lichtenberg

Auf die Kommentare meiner Freunde und Bekannten hin ("Was? So weit draußen?!") antworte ich immer mit "Ich wohne gern in Lichtenberg/Friedrichsfelde. Hier wohnen eigentlich nur Rentner und Studenten. Es ist also alles sehr ruhig und gemütlich hier...".

Wähend aber Kommilitone Hans in aller Ruhe gefrühstückt hat, bot sich mir beim Blick aus dem Fenster ein anderes Bild:











(Ich bin mir nicht sicher, ob das kaputte Auto nicht vorher schon da stand...)









Nachdem die Gegendemo ("Alerta! Alerta! Antifascista!", "Gebt den Nazis die Straßen zurück! Stein für Stein", "Deutsche Polizisten (schützen) Mörder und Faschisten") eine Kreuzung an der ursprünglichen Demoroute durch Sitzblockaden versperrt hatte (O-Ton Einsatzführer: "Sie begehen hier Straftaten! Wir sind nach dem Legalitätsprinzip verpflichtet, gegen Sie zu ermitteln und Ihre Personalien festzustellen."), stand der ursprüngliche Demonstrationszug bis zur Räumung der Strecke skandierend (" A-Anti- Anticapitalista!", "Frei, sozial und national") direkt vor unserer Haustüre.

Irgendwie sehr unangenehm, aber da sich natürlich auch Neonazis auf die Versammlungsfreiheit berufen dürfen, muss ich das wohl hinnehmen. Zumindest mag ich keinen Staat, in dem jeder meine Meinung frei äußern darf...


Dienstag, Dezember 02, 2008

BVerfG zur Männerkosmetik

Mit Beschluss vom 7. November hat das Bundesverfassungsgericht die Rechte metrosexueller Strafgefangener gestärkt. Die Hausordnung der Haftanstalt eines Gefangenen sah vor, dass für monatlich 25 Euro vom Eigengeld Kosmetika gekauft werden dürfen - allerdings nur von Frauen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass "die Erfordernis von Kosmetika bei weiblichen Personen offensichtlich einem erhöhten ‚natürlichen’ Bedürfnis" entspreche.

Auf die Verfassungsbeschwerde des Gefangenen hin stellte das BVerfG jedoch fest:

"Den Angehörigen eines Geschlechts kann die Befriedigung eines Interesses nicht mit der Begründung versagt werden, dass es sich um ein typischerweise beim anderen Geschlecht auftretendes Interesse handele. Von Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG geschützt ist auch das Recht, unbenachteiligt anders zu sein als andere Mitglieder der Gruppen, denen man nach den in dieser Bestimmung genannten Merkmalen angehört."

Ich weiß zwar nicht, inwieweit dieser Beschluss prüfungs- und praxisrelevant ist, aber ich muss dennoch sagen: gut so!

Edit zur Relevanz: der Jurakopf erwähnt es jedenfalls auch.