Donnerstag, Februar 26, 2009

Doktorspielchen in der Untersuchungshaft

So, um mal dem Herrn Siebers Konkurrenz zu machen:

Nach der erfolgreichen Verfassungsbeschwerde eines Steuerberaters, der, als er morgens seine lieben Kleinen zur Schule bringen wollte, "wegen Verdachts der Bestechlichkeit und der Untreue zum Nachteil des berufsständischen Versorgungswerks für Rechtsanwälte(!)" vom Fleck wegverhaftet wurde steht nun fest:

Auch in der Untersuchungshaft darf man nicht mal eben jedem seine Finger in den Hintern stecken, auf der Suche nach dem braunen weißen Gold.

Die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts beschloss:

Indem das Oberlandesgericht die vom Beschwerdeführer vorgetragenen Umstände des konkreten Falles nicht gewürdigt hat, sondern davon ausgegangen ist, die fragliche Maßnahme sei bei Antritt der Untersuchungshaft generell und unabhängig von den Umständen des Einzelfalles zulässig, hat es dem Persönlichkeitsrecht des Beschwerdeführers (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) nicht hinreichend Rechnung getragen. Darüber hinaus hat das Gericht auch Möglichkeiten der milderen Ausgestaltung des Eingriffs wie die nach Auskunft der Justizbehörde üblicherweise praktizierte, das Schamgefühl weniger intensiv berührende Durchführung einer etwaigen Inspektion von Körperhöhlen durch einen Arzt oder eine Ärztin nicht erwogen.


Ich frage mich gerade: Ist das eine Sonderbehandlung aufgrund der Begehung in Justitias Dunstkreis oder sind das krisenbedingt ganz generell neue Töne im Bereich der Wirtschaftskriminalität?

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